§ 1 Geltungsbereich
Für unsere Verträge gelten die in unserer Auftragsbestätigung und in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen fixierten Bestimmungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware durch den Kunden gelten diese Regelungen als angenommen. Den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder sonst von ihnen abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein bindendes Vertragsangebot ist erst die Bestellung des Kunden. Dieses Angebot kann von uns innerhalb von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung angenommen werden. Sofern wir die Ware binnen zwei Wochen liefern, ohne die Bestellung zuvor bestätigt zu haben, gilt der Auftrag durch die Lieferung als bestätigt.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Proben sind bloße Orientierungsmuster. Bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster gelten die Eigenschaften der Probe nicht als zugesichert.
(3) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vertragsurkunden hinausgehen.
§ 3 Leistungszeit
(1) Sofern mit dem Kunden ein Liefertermin bzw. bei Teillieferungen mehrere Liefertermine vereinbart wurden, verschieben sich diese Termine um die Zeitspanne nach hinten, die sich der Kunde mit der Zahlung der Gegenleistung oder eines Teils der Gegenleistung in Verzug befindet.
(2) Darüber hinaus verschieben sich vereinbarte Liefertermine auch um den Zeitraum nach hinten, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung gehindert sind. In diesem Fall kommt zu dem Hinderungszeitraum zusätzlich noch eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes hinzu. Nicht zu vertretende Umstände sind insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskampf und die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden.
(3) Eine Nachfrist, die uns durch den Kunden gesetzt wird, muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
§ 4 Preis / Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt der zwischen den Parteien vereinbarte Nettopreis. Liegen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als sechs Monate und hat sich unser Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, können wir den höheren Preis verlangen. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
(2) Zum Nettopreis kommen die gesetzliche Umsatzsteuer in der am Tag der Leistungserbringung gültigen Höhe sowie ggf. die in § 5 Abs. 2 genannten Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung etc. hinzu.
(3) Das Entgelt für unsere Leistungen ist – soweit nichts anderes vereinbart ist - nach unserer Wahl entweder im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Ware kostenfrei an uns zu entrichten. Bei Teillieferungen erfolgt die Zahlung in Teilbeträgen entsprechend der jeweiligen Lieferung.
§ 5 Erfüllungsort / Versendung / Transportversicherung
(1) Erfüllungsort für unsere Leistung ist der Ort unserer Produktion.
(2) Die Ware wird auf Wunsch des Kunden an einen von ihm zu benennenden Ort versandt (Versendungskauf). Die Kosten der Versendung, insbesondere Verpackung, Transport und Versicherung, ggf. Steuern, Zölle, Gebühren etc., hat in diesem Fall der Kunde zu tragen. Bei Werkverträgen hat der Kunde die Ware vor dem Versand abzunehmen.
(3) Sollte der Kunde eine besondere Art der Transportversicherung wünschen, so muss er uns dies so rechtzeitig – in der Regel bereits bei Bestellung - mitteilen, dass dies vor Abschluss einer Standardversicherung noch berücksichtigt werden kann.
§ 6 Haftung für Mängel / Verlängerung der Gewährleistungsfrist
(1) Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 7. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
(2) Auf Anfrage gewähren wir ggf. eine entgeltliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Die Anfrage sollte mindestens drei Monate vor Ablauf der bisherigen Gewährleistungsfrist an uns gerichtet werden. Sofern eine Einigung über die entgeltliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist zustande kommt, endet die neue Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr nach dem Ende der bisherigen Verjährungsfrist. Das Entgelt beträgt 10 % des Nettopreises der Ware pro Jahr der Verlängerung der Verjährungsfrist, soweit die Parteien nicht etwas anderes schriftlich vereinbaren. Die gesetzliche Umsatzsteuer kommt hinzu.
(3) Im Fall eines Mangels können wir nach unserer Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache nacherfüllen. Beanstandete Ware kann nur nach schriftlicher Aufforderung durch uns zurückgesandt werden. Unfrei eingesandte Ware wird nicht angenommen, wenn dies nicht zuvor ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Normaler Verschleiß gilt nicht als Mangel.
(5) Für offensichtliche Mängel haften wir nur dann, wenn sie uns durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Ware angezeigt worden sind. Für andere Mängel haften wir nur, wenn sie uns durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung angezeigt worden sind. § 377 HGB bleibt unberührt.
§ 7 Haftung für Schäden
(1) Unsere Haftung für Schäden aus vertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, den Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB) und bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache (Kaufvertrag) bzw. ab Abnahme (Werkvertrag); die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, gewährt uns der Kunde die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert den Wert der Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware). Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch im Verhältnis zum Kunden ohne Verpflichtung für uns. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware setzt sich an der neuen Sache fort. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen sowie bei einer Vermischung im Sinne des § 948 BGB entsteht für uns grundsätzlich Miteigentum an der neuen Sache. Unser Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Vorbehaltsware zu den anderen mit ihr verbundenen Sachen zur Zeit der Verbindung hatte. Sofern aber der Kunde Alleineigentümer der neuen Sache wird, etwa weil eine andere Sache als die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen ist, so räumt er uns bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache ein, im Verhältnis des Wertes, den die Vorbehaltsware zu den anderen mit ihr verbundenen Sachen zur Zeit der Verbindung hatte. Er verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Werden durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene Waren weiterveräußert, an denen wir kein Alleineigentum haben, so wird im Rahmen der nachfolgend unter Absatz 3 vereinbarten Vorausabtretung nur ein Bruchteil der künftigen Forderung abgetreten, der im Vergleich zur gesamten Forderung dem Verhältnis unseres Miteigentums zum gesamten Eigentum entspricht.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem zwischen unserem Kunden und seinem Abnehmer vereinbarten Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die im Voraus an uns abgetretenen Forderungen können nicht anderweitig erneut abgetreten werden. Ausnahmsweise ist eine Abtretung im Wege des echten Factorings zulässig, wenn der vereinbarte Factoringerlös nicht unangemessen niedrig ist. In diesem Fall tritt der Kunde uns anstelle der ursprünglichen Forderung bereits jetzt seine Forderung gegenüber dem Factor ab.
(4) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Kunde hat die Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
§ 9 Rücktrittsvorbehalt
Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Kunden im Nachhinein negative Umstände wie Insolvenz, Zahlungsverzug bezüglich unserer Forderungen, Zahlungseinstellung, überwiegende Fruchtlosigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Scheck- oder Wechselprotest bekannt werden. Der Rücktritt kann nur unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Tatsachen erklärt werden.
§ 10 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde uns gegenüber im Rahmen dieses Vertrages abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 11 Rechtswahl
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 12 Gerichtsstand
Der ausschließliche Gerichtsstand wird bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen durch unseren Sitz bestimmt; wir sind jedoch berechtigt, auch das Gericht anzurufen, das nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständig wäre, wenn keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden wäre.
§ 13 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht.